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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 18 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 18

1 Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl Umlage auf die

auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-

meindeanteile und das Verfahren.

Gemeinden

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