852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 18 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 18
1 Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl Umlage auf die
auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-
meindeanteile und das Verfahren.
Gemeinden