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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 16 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 16

1 Die Abgeltung der auftragsgemäss erbrachten Leistungen

erfolgt

a. kostendeckend nach anrechenbarem Aufwand oder

b. mittels einer kostendeckend bemessenen Pauschale.

2 Die Leistungsabgeltung gilt als Kostenanteil und wird durch die

Direktion ausgerichtet.

4

Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

3 Die Verordnung regelt

a. die Anrechnung von Kosten und Erlösen,

852.2

b. die Anforderungen an die Auslastung der Leistungsangebote,

c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Leistungserbrin-

genden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00078 · zh (Art./§ 16 KJG)
Cantons and Municipality v. Cost Allocation for Foster Care Assistance
Cited in relation to the subject matter of the dispute concerning cost coverage for supplementary child and youth welfare assistance.