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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 15 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 15

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a. Art und Umfang der Leistungen,

b. die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Aus-

bildung des Personals,

c. die Höhe der Leistungsabgeltung und die Bemessung der Pauschale,

d. die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugend-

lichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,

e. die Qualitätssicherung und -entwicklung,

f. die Berichterstattung.

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