852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 15 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 15
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a. Art und Umfang der Leistungen,
b. die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Aus-
bildung des Personals,
c. die Höhe der Leistungsabgeltung und die Bemessung der Pauschale,
d. die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugend-
lichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,
e. die Qualitätssicherung und -entwicklung,
f. die Berichterstattung.