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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 14 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 14

1 Die Direktion entscheidet über die befristete Beitrags-

berechtigung der Leistungserbringenden und erteilt die Aufträge zur

Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung

mittels Leistungsvereinbarungen.

2 Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel befristet abge-

schlossen. Sie können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abge-

schlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert werden.

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