852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 14 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 14
1 Die Direktion entscheidet über die befristete Beitrags-
berechtigung der Leistungserbringenden und erteilt die Aufträge zur
Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung
mittels Leistungsvereinbarungen.
2 Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel befristet abge-
schlossen. Sie können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abge-
schlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert werden.