852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 13 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 13
1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung
von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf
erlassenen Verordnung oder Verfügung ergeben.
2 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt
ihr die Direktion die Sanktionen.
C. Leistungsvereinbarungen und Finanzierung
Leistungs-
vereinbarungen
a. im
Allgemeinen
b. Inhalt der
Leistungs-
vereinbarung
Leistungs-
abgeltung