Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 13 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 13

1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung

von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf

erlassenen Verordnung oder Verfügung ergeben.

2 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt

ihr die Direktion die Sanktionen.

C. Leistungsvereinbarungen und Finanzierung

Leistungs-

vereinbarungen

a. im

Allgemeinen

b. Inhalt der

Leistungs-

vereinbarung

Leistungs-

abgeltung

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