Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 12 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 12

1 Die Direktion erhebt eine kostendeckende Gebühr für

a. die Erteilung der Bewilligungen gemäss §§ 8 und 9,

b. die erstmalige Ausübung der Aufsicht über meldepflichtige Leistun-

gen.

2 Wer die Leistung ohne Entschädigung erbringt, schuldet keine

Gebühr.

3 Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest.

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