852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 12 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 12
1 Die Direktion erhebt eine kostendeckende Gebühr für
a. die Erteilung der Bewilligungen gemäss §§ 8 und 9,
b. die erstmalige Ausübung der Aufsicht über meldepflichtige Leistun-
gen.
2 Wer die Leistung ohne Entschädigung erbringt, schuldet keine
Gebühr.
3 Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest.