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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 11 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 11

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines b. Heimpflege

Kinder- und Jugendheimes der Trägerschaft.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der

Bewilligung insbesondere mit Bezug auf

a. Konzeption und Organisation der Leistungserbringung,

b. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der

leistungserbringenden Mitarbeitenden und Leitenden,

c. Personalbestand und Betreuungsschlüssel,

d. Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

1. 1. 22-115

3

Gebühren

Sanktionen

852.2

Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

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