852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 11 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 11
1 Die Direktion erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines b. Heimpflege
Kinder- und Jugendheimes der Trägerschaft.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der
Bewilligung insbesondere mit Bezug auf
a. Konzeption und Organisation der Leistungserbringung,
b. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der
leistungserbringenden Mitarbeitenden und Leitenden,
c. Personalbestand und Betreuungsschlüssel,
d. Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
1. 1. 22-115
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Gebühren
Sanktionen
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Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)