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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Art. 10 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)

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Art. 10

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Familienpflege Erteilung der

ausschliesslich natürlichen Personen.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Be-

willigung insbesondere mit Bezug auf

a. persönliche Eignung,

b. Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

Bewilligung

a. Familien-

pflege

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