852.2
KJGLHJ
CH-ZH
Art. 10 : Kinder und Jugendheimgesetz (KJG)
Art. 10
1 Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Familienpflege Erteilung der
ausschliesslich natürlichen Personen.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Be-
willigung insbesondere mit Bezug auf
a. persönliche Eignung,
b. Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
Bewilligung
a. Familien-
pflege