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852.2 KJGLHJ CH-ZH

Kinder und Jugendheimgesetz (KJG) (KJG)

33 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (33)

Gesetzestext (33 Artikel)

1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfs- Zweck und

gerechten Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung.

2 Es regelt

a. die Planung und Finanzierung des Angebots,

b. die melde- und bewilligungspflichtigen Tätigkeiten.

In diesem Gesetz bedeuten

a. ergänzende Hilfen zur Erziehung

sozialpädagogische Familienhilfe, Familienpflege, Dienstleistungs-

angebote in der Familienpflege, Heimpflege,

b. Direktion

die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-

rates.

Begriffe

1 Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung haben Kin- Anspruch und

der und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich.

Angebot

2 Er besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Über die Volljäh-

rigkeit hinaus besteht er insbesondere bis zum Abschluss einer ergän-

zenden Hilfe zur Erziehung.

3 Die Verordnung legt die Angebote fest.

4 Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kan-

tonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit,

Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.

1 Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kin- Kindeswohl und

der und Jugendlichen.

Einbezug

2 Diese werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend

ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung ein-

bezogen.

1. 1. 22-115

1

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Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

Aufgaben der

Direktion

Die Direktion

a. gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen

zur Erziehung für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton

Zürich,

b. erstellt eine kantonale Gesamtplanung,

c. berät Leistungserbringende und Behörden im Bereich der ergän-

zenden Hilfen zur Erziehung,

d. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Ju-

gendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die Angebote von Leis-

tungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion

in Anspruch nehmen,

e. regelt die Abrechnung der Straf- und Massnahmenvollzugskosten

nach der Jugendstrafgesetzgebung,

f. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Ju-

gendlichen mit ausserkantonalem Wohnsitz, die Angebote von Leis-

tungserbringenden im Kanton Zürich ohne Leistungsvereinbarung

mit der Direktion in Anspruch nehmen.

Gesamtplanung

1 Die Gesamtplanung berücksichtigt die gesellschaftlichen Ent-

wicklungen und enthält insbesondere Aussagen

a. zum Leistungsbedarf,

b. zur Versorgungsstruktur,

c. zur Qualität,

d. zu den Kosten.

2 Die Direktion bezieht die Gemeinden, die zuweisenden Stellen,

die Leistungserbringenden und die Leistungsbeziehenden in die Erar-

beitung der Gesamtplanung ein.

Meldepflichtige

Tätigkeiten

B. Melde- und Bewilligungspflichten

1 Wer folgende Leistungen anbietet, ist gegenüber der Direk-

tion meldepflichtig und steht unter deren Aufsicht

a. Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Art. 20 a der Ver-

ordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekin-

dern (PAVO)12,

b. sozialpädagogische Familienhilfe.

2 Für die sozialpädagogische Familienhilfe gelten Art. 20 b-20 f

PAVO sinngemäss.

2

Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

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1 Wer Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO anbietet, benötigt Bewilligungs-

eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.

pflichtige

Tätigkeiten

2 Eine Bewilligung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 PAVO benötigt auch, a. Familien-

wer Kinder und Jugendliche ohne behördliche Anordnung regelmässig pflege

im Rahmen von Kriseninterventionen im eigenen Haushalt aufnehmen

will.

3 Die Verordnung regelt

a. die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die eine Familie betreuen

darf,

b. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung

erforderlich ist,

c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.

1 Wer Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO anbie- b. Heimpflege

tet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Auf-

sicht.

2 Die Verordnung regelt

a. die Zahl betreuter Kinder und Jugendlicher, ab der eine Bewilli-

gung erforderlich ist,

b. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung

erforderlich ist,

c. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Familienpflege Erteilung der

ausschliesslich natürlichen Personen.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Be-

willigung insbesondere mit Bezug auf

a. persönliche Eignung,

b. Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

Bewilligung

a. Familien-

pflege

1 Die Direktion erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines b. Heimpflege

Kinder- und Jugendheimes der Trägerschaft.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der

Bewilligung insbesondere mit Bezug auf

a. Konzeption und Organisation der Leistungserbringung,

b. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der

leistungserbringenden Mitarbeitenden und Leitenden,

c. Personalbestand und Betreuungsschlüssel,

d. Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

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Gebühren

Sanktionen

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Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

1 Die Direktion erhebt eine kostendeckende Gebühr für

a. die Erteilung der Bewilligungen gemäss §§ 8 und 9,

b. die erstmalige Ausübung der Aufsicht über meldepflichtige Leistun-

gen.

2 Wer die Leistung ohne Entschädigung erbringt, schuldet keine

Gebühr.

3 Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest.

1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung

von Pflichten, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf

erlassenen Verordnung oder Verfügung ergeben.

2 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person auferlegt

ihr die Direktion die Sanktionen.

C. Leistungsvereinbarungen und Finanzierung

Leistungs-

vereinbarungen

a. im

Allgemeinen

b. Inhalt der

Leistungs-

vereinbarung

Leistungs-

abgeltung

1 Die Direktion entscheidet über die befristete Beitrags-

berechtigung der Leistungserbringenden und erteilt die Aufträge zur

Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung

mittels Leistungsvereinbarungen.

2 Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel befristet abge-

schlossen. Sie können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abge-

schlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert werden.

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

a. Art und Umfang der Leistungen,

b. die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Aus-

bildung des Personals,

c. die Höhe der Leistungsabgeltung und die Bemessung der Pauschale,

d. die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugend-

lichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,

e. die Qualitätssicherung und -entwicklung,

f. die Berichterstattung.

1 Die Abgeltung der auftragsgemäss erbrachten Leistungen

erfolgt

a. kostendeckend nach anrechenbarem Aufwand oder

b. mittels einer kostendeckend bemessenen Pauschale.

2 Die Leistungsabgeltung gilt als Kostenanteil und wird durch die

Direktion ausgerichtet.

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Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

3 Die Verordnung regelt

a. die Anrechnung von Kosten und Erlösen,

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b. die Anforderungen an die Auslastung der Leistungsangebote,

c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Leistungserbrin-

genden.

1 Von den Kosten der nach diesem Gesetz bezogenen ergän-

zenden Hilfen zur Erziehung tragen

a. der Kanton 40%,

b. die Gemeinden 60%.

2 Massgebend sind die Kosten, die nach Abzug der Beiträge der

Unterhaltspflichtigen und weiterer gesetzlicher Beiträge verbleiben. Sie

umfassen:14

a. die Leistungsabgeltungen gemäss § 16,

b. die Kostenanteile gemäss § 20.

Anteile des

Kantons und

der Gemeinden

1 Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl Umlage auf die

auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.

2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge-

meindeanteile und das Verfahren.

Gemeinden

1 Die Leistungserbringenden erheben von den Unterhalts- Beiträge der

pflichtigen pauschale Beiträge an die Verpflegungskosten.

2 Die Verordnung regelt die Höhe der Beiträge und das Verfahren.

Unterhalts-

pflichtigen

1 Die Direktion kann Leistungserbringenden Kostenanteile Bauvorhaben

an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten und Anschaf-

Ausgaben ausrichten, wenn und soweit sie

a. für die Versorgung erforderlich sind und

b. die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.

2 Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in

1 Die Direktion kann Leistungserbringenden im Bereich der Subventionen

ergänzenden Hilfen zur Erziehung Subventionen für Projekte gewäh-

ren, die insbesondere

a. die Qualitätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern,

b. der Angebotsentwicklung und -erprobung dienen,

c. die Weiterentwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter-

stützen.

1. 1. 22-115

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852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

2 Die Subventionen können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.

Voraussetzun-

gen für die

Leistungspflicht

von Kanton und

Gemeinden

Kosten-

übernahme-

garantie

Antrag

um Kosten-

übernahme-

garantie

1 Eine ergänzende Hilfe zur Erziehung wird finanziert, wenn eine Anordnung einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), eines Gerichts oder eine Kostenübernahmegarantie der Direktion vor- liegt.

2 Die Finanzierung bei Leistungserbringenden ohne Leistungsver- einbarung mit der Direktion setzt eine Kostenübernahmegarantie der Direktion voraus.

1 Die Direktion garantiert eine Kostenübernahme gemäss § 22 Abs. 1, wenn die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist.

2 Ordnet die KESB oder ein Gericht einen Leistungsbezug bei Leis- tungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion an, garantiert die Direktion eine Kostenübernahme, wenn kein gleichwer- tiges Angebot bei Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung mit der Direktion zur Verfügung steht.

Den Antrag um Kostenübernahmegarantie stellen

a. in den Fällen gemäss § 22 Abs. 1 die Eltern oder in ihrem Einver- ständnis die Gemeinden,

b. in den Fällen gemäss § 22 Abs. 2 ein Gericht oder die KESB bzw. in deren Auftrag die Beiständin oder der Beistand.

D. Disziplinarrecht und Sicherheitsmassnahmen

1 Das Disziplinarrecht und die Sicherheits- und Schutzmass- nahmen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrich- tungen der Heimpflege richten sich nach dem Straf- und Justizvollzugs- gesetz vom 19. Juni 20069.

2 Für Kinder gelten die Bestimmungen über die Jugendlichen.

Bearbeitung

von Personen-

daten

E. Datenschutz

1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von Kindern, Jugend- lichen und ihren Familien.

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Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

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2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die

persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse.

3 Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Auf-

gabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen

Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn die ergänzende Hilfe zur

Erziehung im Rahmen einer behördlichen Massnahme angeordnet oder

begleitet wird.

4 Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der

Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Er-

füllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Ver-

fügung.

1 Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz be- Datenaustausch

trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss § 26 Abs. 3 mit

den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten Stellen Daten, ein-

schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, austauschen.

2 Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein

a. Behörden und Verwaltungseinheiten des Bundes, des Kantons und

der Gemeinden sowie anderer Kantone,

b. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere

Einrichtungen des Gesundheitswesens,

c. schulpsychologische Dienste, Schulen und für den Vollzug der son-

derpädagogischen Massnahmen zuständige Stellen,

d. Anbietende von familienergänzender Betreuung,

e. Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung,

f. Adoptionsvermittlungsstellen,

g. Strafverfolgungsbehörden.

3 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie Infor-

mationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finan-

ziellen Verhältnisse der Betroffenen.

1 Die Direktion führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis Verzeichnis

der gemeldeten und bewilligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen

zur Erziehung.

2 Das Verzeichnis enthält

a. Name, Adresse und Tätigkeit dieser Anbietenden,

b. Angaben über das Bestehen einer Leistungsvereinbarung mit der

Direktion.

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Statistik

1 Die Direktion kann sämtliche leistungs- und betriebsbezo-

genen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen-

daten, bei Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkei-

ten erheben und bearbeiten, die für den Vollzug des Gesetzes benötigt

werden, insbesondere für die Überprüfung

a. der Leistungserbringung,

b. der Kostenentwicklung,

c. der Wirtschaftlichkeit,

d. der Qualität.

Aufbewah-

rungsfristen

2 Die Direktion kann die Daten, einschliesslich Personendaten und

besonderer Personendaten, von den zuweisenden Behörden und den

Gemeinden erheben und bearbeiten, die sie für die Gesamtplanung

gemäss § 5 lit. b benötigt.

3 Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt

der Datenerhebung erlassen. Die Daten sind kostenlos zur Verfügung

zu stellen.

Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein-

schliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, im Bereich

der ergänzenden Hilfen zur Erziehung von § 5 Abs. 2 des Gesetzes

über die Information und den Datenschutz abweichende Aufbewah-

rungsfristen festlegen.

Änderung bis-

herigen Rechts

Aufhebung bis-

herigen Rechts

Übergangs-

bestimmungen

F. Schlussbestimmungen

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.

Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinder-

fürsorge vom 1. April 1962 wird aufgehoben.

1 Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wur-

den, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

2 Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.

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Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

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3 Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten ge-

mäss § 8 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflege-

kinderfürsorge vom 1. April 1962, die öffentliche und private Träger-

schaften vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vom Staat für die

von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime erhalten haben,

werden bei der Abgeltung von Leistungen gemäss § 16 angemessen be-

rücksichtigt.

1 OS 74, 322.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022 (OS 76, 622).

3 ABI 2015-08-28.

4 Berichtigungen siehe OS 74, 342 und 76, 623.

5 Inkrafttreten: 1. August 2020 (OS 75, 370): Änderung vom 27. November 2017

des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (Anhang Ziff. 3).

6 Inkrafttreten: 1. August 2019 (OS 74, 330): § 1 der Übergangsbestimmungen

zur Änderung vom 27. November 2017 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar

2005 (Anhang Ziff.2).

7 LS 170.4.

8 LS 232.3.

9 LS 331.

10 LS 412.100.

11 LS 852.1.

12 SR 211.222.338.

13 Text siehe OS 74, 322.

14 Fassung gemäss G vom 3. Juni 2024 (OS 79, 471; ABI 2023-02-17). In Kraft

seit 1. Januar 2025.

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Anhang

Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert

1. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

vom 25. Juni 20128: ...13

2.4,6 Das Volksschulgesetz vom 7. Februar 200510: ...13

3.5 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 201111: ...13

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