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852.17 VKSKOCPM CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)

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Art. 4

1 Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder.

2 Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der zung und Wahl

Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der der Mitglieder

Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Ins-

titutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind.

3 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf

eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz.

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