852.17
VKSKOCPM
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)
Art. 4
1 Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder.
2 Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der zung und Wahl
Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der der Mitglieder
Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Ins-
titutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind.
3 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf
eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz.