Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.17 VKSKOCPM CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)

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Art. 3

Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre Bericht-

Bericht über ihre Tätigkeit.

erstattung

Zusammenset-

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