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852.17 VKSKOCPM CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)

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Art. 2

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindes-

schutz,

b. Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz,

c. Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommuna-

len Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben,

d. Öffentlichkeitsarbeit.

Aufgaben

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