852.17
VKSKOCPM
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)
Art. 2
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindes-
schutz,
b. Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz,
c. Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommuna-
len Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben,
d. Öffentlichkeitsarbeit.
Aufgaben