Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK) (VKSK)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den Auftrag
Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich
für deren Rechte ein.
Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindes-
schutz,
b. Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz,
c. Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommuna-
len Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben,
d. Öffentlichkeitsarbeit.
Aufgaben
Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre Bericht-
Bericht über ihre Tätigkeit.
erstattung
Zusammenset-
1 Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder.
2 Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der zung und Wahl
Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der der Mitglieder
Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Ins-
titutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind.
3 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf
eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz.
1 Unter Vorbehalt von § 4 konstituiert sich die Kommission Konstituierung
selbst.
2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf
der Genehmigung der Bildungsdirektion.
und Geschäfts-
reglement
Das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirek- Sekretariat
tion führt das Sekretariat der Kommission.
Regel viermal jährlich.
1.7.12 - 77
1
Entschädigung
der Kommis-
sionsmitglieder
und Kosten-
tragung
852.17
Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)
nach § 55 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
vom 19. Mai 19993.
2 Die Bildungsdirektion kommt für die Entschädigung der Kom-
missionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Exper-
ten auf und trägt die weiteren Kosten, die sich aus der ordentlichen
Tätigkeit der Kommission ergeben.
2
1 OS 67, 180; Begründung siehe ABI 2012, 712.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2012.
3 LS 177.111.