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852.17 VKSKOCPM CH-ZH

Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK) (VKSK)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den Auftrag

Schutz von Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich

für deren Rechte ein.

Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung im Kindes-

schutz,

b. Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz,

c. Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommuna-

len Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben,

d. Öffentlichkeitsarbeit.

Aufgaben

Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre Bericht-

Bericht über ihre Tätigkeit.

erstattung

Zusammenset-

1 Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder.

2 Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der zung und Wahl

Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der der Mitglieder

Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Ins-

titutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind.

3 Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf

eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz.

1 Unter Vorbehalt von § 4 konstituiert sich die Kommission Konstituierung

selbst.

2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf

der Genehmigung der Bildungsdirektion.

und Geschäfts-

reglement

Das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirek- Sekretariat

tion führt das Sekretariat der Kommission.

Regel viermal jährlich.

1.7.12 - 77

1

Entschädigung

der Kommis-

sionsmitglieder

und Kosten-

tragung

852.17

Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK)

nach § 55 Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz

vom 19. Mai 19993.

2 Die Bildungsdirektion kommt für die Entschädigung der Kom-

missionsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Exper-

ten auf und trägt die weiteren Kosten, die sich aus der ordentlichen

Tätigkeit der Kommission ergeben.

2

1 OS 67, 180; Begründung siehe ABI 2012, 712.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2012.

3 LS 177.111.

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