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852.14 VTAKOFACOFAMNTaKFaCFamN CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)

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Art. 7

Die Trägerschaft bestätigt die Anstellung des gemäss § 18 d Personalbestand

KJHG erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichtigung von

a. Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Aus- und Wei-

terbildungen sowie Krankheit und Unfall,

b. zusätzlich zur Betreuung anfallendem Aufwand, insbesondere für

Besprechungen und Elterngespräche, die Anleitung der Auszubil-

denden sowie allfällige Koch- und Reinigungsarbeiten.

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