852.14
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CH-ZH
Art. 7 : Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
Art. 7
Die Trägerschaft bestätigt die Anstellung des gemäss § 18 d Personalbestand
KJHG erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichtigung von
a. Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Aus- und Wei-
terbildungen sowie Krankheit und Unfall,
b. zusätzlich zur Betreuung anfallendem Aufwand, insbesondere für
Besprechungen und Elterngespräche, die Anleitung der Auszubil-
denden sowie allfällige Koch- und Reinigungsarbeiten.