Art. 4 : Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
Art. 4
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1 Die betreuenden Personen reichen mit der Meldung und Persönliche
danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein
Eignung
a. für ihre volljährigen Hausgenossinnen und Hausgenossen einen
aktuellen Privatauszug und soweit möglich einen aktuellen Sonder-
privatauszug,
b. für Minderjährige, die in ihrem Haushalt angestellt sind, einen ak-
tuellen Sonderprivatauszug.
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2 Kommt eine neue Hausgenossin oder ein neuer Hausgenosse hinzu,
sind die Auszüge gemäss Abs. 1 innerhalb dreier Monate einzureichen.
3 Die Gemeinde kann von den betreuenden Personen für diese und
deren Hausgenossinnen und Hausgenossen einen aktuellen Strafregister-
auszug aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder andere für die Prü-
fung der persönlichen Eignung geeignete Dokumente verlangen.
4 Sie kann von den betreuenden Personen eine Übersetzung dieser
Dokumente ins Deutsche verlangen.
C. Kindertagesstätten
Gesuch § 5. Die Trägerschaft stellt das Gesuch um Erteilung einer Bewil-
ligung und deren Erneuerung oder Anpassung spätestens drei Monate
vor
a. der vorgesehenen Eröffnung der Kita,
b. dem Ablauf der Bewilligung,
c. der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird.
Konzept § 6. 1 Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein Kon-
zept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über
a. die pädagogischen Leitideen, die Ziele der Betreuung und die Aus-
gestaltung des Angebots,
b. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und
sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen bei
Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde,
c. die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen
und anderen Notfällen,
d. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des
Konzepts.
2 Bei von § 18 d Abs. 1 KJHG abweichenden Betreuungskonzepten
äussert sich das Konzept insbesondere auch dazu,
a. wie die Betreuung durch dem Kind vertraute Personen gewährleis-
tet ist,
b. wie jedes Kind entsprechend seinen Entwicklungsbedürfnissen be-
treut werden kann,
c. mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten
Kinder insbesondere nach Orientierung und Ruhe Rechnung getra-
gen wird.
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3 Bietet die Kita Übernachtungen an, äussert sich das Konzept ins-
besondere auch dazu,
a. wie die Betreuung durch dem Kind vertraute Personen gewährleis-
tet ist,
b. mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten
Kinder insbesondere nach Orientierung und Ruhe Rechnung getra-
gen wird.
4 Bietet die Kita ausnahmsweise die Betreuung von Kindern im Kin-
dergartenalter an, äussert sich das Konzept insbesondere auch zu
a. den Gründen für die Ausnahmen,
b. den besonderen Massnahmen, mit denen den unterschiedlichen An-
wesenheitszeiten und Bedürfnissen der Kindergartenkinder und der
jüngeren Kinder Rechnung getragen wird.