852.14
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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
Art. 3
1 Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind Meldepflicht
wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und
höchstens sechs Plätze anbietet.
2 Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb
Plätze.
3 Die Meldung ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der melde-
pflichtigen Tätigkeit zu machen.