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852.14 VTAKOFACOFAMNTaKFaCFamN CH-ZH

Art. 3 : Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)

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Art. 3

1 Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind Meldepflicht

wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und

höchstens sechs Plätze anbietet.

2 Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb

Plätze.

3 Die Meldung ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der melde-

pflichtigen Tätigkeit zu machen.

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