852.14
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CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
Art. 2
Die regelmässige Betreuung eines Kindes in einer Tagesfami- Dauer der
lie oder Kita darf 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten und wäh- Betreuung
rend höchstens drei Nächten pro Woche erfolgen.
B. Tagesfamilien