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852.14 VTAKOFACOFAMNTaKFaCFamN CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)

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Art. 2

Die regelmässige Betreuung eines Kindes in einer Tagesfami- Dauer der

lie oder Kita darf 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten und wäh- Betreuung

rend höchstens drei Nächten pro Woche erfolgen.

B. Tagesfamilien

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