Verordnung über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK) (VTAK)
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Gegenstand
KJHG betreffend die Tagesfamilien und die Kindertagesstätten (Kitas)
sowie der diesbezüglichen Bestimmungen in der Verordnung vom 19. Ok-
tober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern4.
Die regelmässige Betreuung eines Kindes in einer Tagesfami- Dauer der
lie oder Kita darf 60 Stunden pro Woche nicht überschreiten und wäh- Betreuung
rend höchstens drei Nächten pro Woche erfolgen.
B. Tagesfamilien
1 Meldepflichtig ist, wer gegen Entgelt für wenigstens ein Kind Meldepflicht
wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und
höchstens sechs Plätze anbietet.
2 Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb
Plätze.
3 Die Meldung ist innerhalb dreier Monate seit Aufnahme der melde-
pflichtigen Tätigkeit zu machen.
5
1 Die betreuenden Personen reichen mit der Meldung und Persönliche
danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein
Eignung
a. für ihre volljährigen Hausgenossinnen und Hausgenossen einen
aktuellen Privatauszug und soweit möglich einen aktuellen Sonder-
privatauszug,
b. für Minderjährige, die in ihrem Haushalt angestellt sind, einen ak-
tuellen Sonderprivatauszug.
1. 1. 25-127
1
852.14 V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
2 Kommt eine neue Hausgenossin oder ein neuer Hausgenosse hinzu,
sind die Auszüge gemäss Abs. 1 innerhalb dreier Monate einzureichen.
3 Die Gemeinde kann von den betreuenden Personen für diese und
deren Hausgenossinnen und Hausgenossen einen aktuellen Strafregister-
auszug aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder andere für die Prü-
fung der persönlichen Eignung geeignete Dokumente verlangen.
4 Sie kann von den betreuenden Personen eine Übersetzung dieser
Dokumente ins Deutsche verlangen.
C. Kindertagesstätten
Gesuch § 5. Die Trägerschaft stellt das Gesuch um Erteilung einer Bewil-
ligung und deren Erneuerung oder Anpassung spätestens drei Monate
vor
a. der vorgesehenen Eröffnung der Kita,
b. dem Ablauf der Bewilligung,
c. der Änderung, aufgrund deren die Anpassung beantragt wird.
Konzept § 6. 1 Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch ein Kon-
zept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über
a. die pädagogischen Leitideen, die Ziele der Betreuung und die Aus-
gestaltung des Angebots,
b. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und
sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen bei
Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde,
c. die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen
und anderen Notfällen,
d. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des
Konzepts.
2 Bei von § 18 d Abs. 1 KJHG abweichenden Betreuungskonzepten
äussert sich das Konzept insbesondere auch dazu,
a. wie die Betreuung durch dem Kind vertraute Personen gewährleis-
tet ist,
b. wie jedes Kind entsprechend seinen Entwicklungsbedürfnissen be-
treut werden kann,
c. mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten
Kinder insbesondere nach Orientierung und Ruhe Rechnung getra-
gen wird.
2
Über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
852.14
3 Bietet die Kita Übernachtungen an, äussert sich das Konzept ins-
besondere auch dazu,
a. wie die Betreuung durch dem Kind vertraute Personen gewährleis-
tet ist,
b. mit welchen weiteren Massnahmen den Bedürfnissen der betreuten
Kinder insbesondere nach Orientierung und Ruhe Rechnung getra-
gen wird.
4 Bietet die Kita ausnahmsweise die Betreuung von Kindern im Kin-
dergartenalter an, äussert sich das Konzept insbesondere auch zu
a. den Gründen für die Ausnahmen,
b. den besonderen Massnahmen, mit denen den unterschiedlichen An-
wesenheitszeiten und Bedürfnissen der Kindergartenkinder und der
jüngeren Kinder Rechnung getragen wird.
Die Trägerschaft bestätigt die Anstellung des gemäss § 18 d Personalbestand
KJHG erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichtigung von
a. Abwesenheiten insbesondere aufgrund von Ferien, Aus- und Wei-
terbildungen sowie Krankheit und Unfall,
b. zusätzlich zur Betreuung anfallendem Aufwand, insbesondere für
Besprechungen und Elterngespräche, die Anleitung der Auszubil-
denden sowie allfällige Koch- und Reinigungsarbeiten.
Die Trägerschaft bestätigt, dass für die pädagogische und per- Pensum der
sonelle Leitung der Kita ein ausreichendes Pensum zur Verfügung steht. Kitaleitung
1 Die Trägerschaft bestätigt, dass ausgebildete Betreuungsper- Berufs-
sonen im Sinne von § 18 d Abs. 2 KJHG über die folgenden Qualifika- ausbildung und
tionen verfügen
a. eine abgeschlossene Ausbildung gemäss Anhang,
b. eine halbjährige Berufserfahrung mit Kindern.
2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die
a. sich in einer Ausbildung gemäss Anhang auf Tertiärstufe befinden
und über die gemäss Abs. 1 lit. b erforderliche Berufserfahrung ver-
fügen oder
b. eine verkürzte Lehre als Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ
absolvieren.
3 Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenös-
sischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die im
Anhang genannten ausländischen Abschlüsse gelten ohne solche An-
erkennung als gleichwertig.
Berufserfahrung
a. Betreuungs-
personen
1. 1. 25-127
3
852.14
V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
b. Kitaleitung
1 Die Trägerschaft bestätigt, dass als Kitaleitung gemäss § 8
tätige Personen die Anforderungen gemäss § 9 Abs. 1 und 3 erfüllen und
a. über ausreichendes Fachwissen in Personalführung verfügen oder
b. über wenigstens einjährige Erfahrung in der Personalführung ver-
fügen und sich in einer Aus- oder Weiterbildung gemäss Abs. 2 be-
finden.
2 Fachwissen in Personalführung ist ausreichend, wenn es im Rah-
men einer abgeschlossenen Aus- oder Weiterbildung im Umfang von
mindestens 140 Anwesenheitsstunden erworben wurde.
3 Die Bestätigung für eine Aus- oder Weiterbildung im Sinne von
Abs. 2 kann durch einen Nachweis, dass als Kitaleitung tätige Personen
aufgrund langjähriger Führungserfahrung über das erforderliche Fach-
wissen in Personalführung verfügen, ersetzt werden.
Persönliche
Eignung
Räumlichkeiten
a. Allgemeines
5 1 Die Gemeinde kann von der Trägerschaft für die Leiterin
oder den Leiter sowie für die Mitarbeitenden einen aktuellen Straf-
registerauszug aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder andere für die
Prüfung der persönlichen Eignung geeignete Dokumente verlangen.
2 Sie kann von der Trägerschaft eine Übersetzung dieser Doku-
mente ins Deutsche verlangen.
1 Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach,
dass die Räumlichkeiten der Kita, deren Anordnung und deren Aus-
stattung
a. kindgerecht sind,
b. den Bau- und Brandschutzvorschriften entsprechen.
2 Zudem weist die Trägerschaft nach, dass die Kita beim zuständigen
Lebensmittelinspektorat und bei der kantonalen Fachstelle für Radon
gemeldet ist.5
3 Die Gemeinde nimmt einen Augenschein vor.
b. Aufenthalts-
räume
1 Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach,
dass
a. jede Gruppe über mindestens zwei ihr fest zugeteilte Aufenthalts-
räume verfügt, wobei abweichende Raumkonzepte möglich sind,
wenn den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit geeigneten Mass-
nahmen Rechnung getragen wird,
b. die Aufenthaltsräume ausreichend gross sind,
4
V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
852.14
c. die Aufenthaltsräume über ausreichend Tageslicht verfügen und ruhi-
ges Spiel, Bewegung sowie jederzeitigen Rückzug ermöglichen.
2 Die Aufenthaltsräume sind ausreichend gross, wenn sie für jeden
Platz mindestens 5 m² aufweisen. 3 m² sind ausreichend, falls
a. der Platz nur mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensmonat
belegt wird oder
b. sich die Gruppe hauptsächlich im Freien aufhält.
dass
1 Die Trägerschaft weist mit dem Bewilligungsgesuch nach, c. Nebenräume
und Umgebung
a. die erforderlichen Nebenräume vorhanden sind,
b. in Gehdistanz zur Kita und sicher erreichbar angemessene Spiel-
möglichkeiten im Freien vorhanden sind.
2 Als Nebenräume erforderlich sind insbesondere genügend Nass-
zellen, eine Küche und Garderobenplätze für die Kinder. Bei Gruppen,
die sich hauptsächlich im Freien aufhalten, genügt als Nebenraum eine
Nasszelle.
3 Gänge, Büros und Aufenthaltsräume für das Personal gelten eben-
falls als Nebenräume.
Private Trägerschaften weisen mit dem Bewilligungsgesuch Versicherung
nach, dass sie für die Kita eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ange-
messener Deckungssumme abgeschlossen haben.
1 Die Trägerschaft reicht mit dem Bewilligungsgesuch für die Wirtschaftliche
Grundlage
ersten drei Betriebsjahre die folgenden Unterlagen ein
a. Finanzplan der Trägerschaft,
b. Plankostenrechnung für die Kita.
2 Besteht die Trägerschaft im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr
als einem Jahr, reicht sie mit dem Bewilligungsgesuch zusätzlich ihre
letzte Jahresrechnung ein.
3 Im Rahmen der Aufsicht und der Bewilligungserneuerung reicht
sie die folgenden Unterlagen ein
a. letzte Jahresrechnung der Trägerschaft,
b. Kostenrechnung für die Kita.
1. 1. 25-127
5
852.14 V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. September 2024
(OS 79, 439)
Die Trägerschaften von Kitas, die bei Inkrafttreten dieser Ände-
rung über eine Bewilligung verfügen, müssen die Kitas innerhalb eines
Jahres gemäss § 12 Abs. 2 bei der kantonalen Fachstelle für Radon
melden.
6
1 OS 75, 371; Begründung siehe AB1 2020-06-05.
2 Inkrafttreten: 1. August 2020.
3 LS 852.1.
4 SR 211.222.338.
5 Fassung gemäss RRB vom 18. September 2024 (OS 79, 439; ABI 2024-10-04).
In Kraft seit 1. Januar 2025.
V über die Tagesfamilien und Kindertagesstätten (V TaK)
Anhang
1. Inländische Abschlüsse gemäss § 9 Abs. 1
a. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau bzw. Fachmann Betreuung,
b. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpädagoge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotoriktherapeutin bzw. Psychomotoriktherapeut,
c. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule,
d. Diplom als Kindererzieherin bzw. Kindererzieher HF,
e. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge HF oder Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit (mindestens 60 Kreditpunkte),
f. Hochschuldiplom in Erziehungswissenschaften oder klinischer Heilpädagogik (mindestens 60 Kreditpunkte),
g. Hochschuldiplom in Psychologie (mindestens 60 Kreditpunkte),
h. ein von der Bewilligungsbehörde als gleichwertig mit lit. a-g anerkannter Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten wird.
2. Ausländischer Abschluss gemäss § 9 Abs. 3
Staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher (Deutschland).
1. 1. 25-127
7
852.14