852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 9 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 9
1 Wird Inkassohilfe zugunsten mehrerer Personen geleistet,
werden die Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person im Verhältnis
der Unterhaltsforderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen auf-
geteilt.13
2 Zahlungen, die gestützt auf ein Betreibungsverfahren eingehen,
werden nach Abzug der Betreibungskosten im Verhältnis der betriebe-
nen Forderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.
Gesuch
a. Form
b. Unterlagen
3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen
A. Gemeinsame Bestimmungen