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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 9 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 9

1 Wird Inkassohilfe zugunsten mehrerer Personen geleistet,

werden die Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person im Verhältnis

der Unterhaltsforderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen auf-

geteilt.13

2 Zahlungen, die gestützt auf ein Betreibungsverfahren eingehen,

werden nach Abzug der Betreibungskosten im Verhältnis der betriebe-

nen Forderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.

Gesuch

a. Form

b. Unterlagen

3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen

A. Gemeinsame Bestimmungen

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