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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 8

13 1 Die Jugendhilfestelle fällt alle Entscheide im Zusammen-

hang mit der Inkassohilfe, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle

vorbehalten sind.

2 Sie erteilt Auskünfte bei Fragen zum Inkasso von Unterhaltsfor-

derungen.

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