852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 8
13 1 Die Jugendhilfestelle fällt alle Entscheide im Zusammen-
hang mit der Inkassohilfe, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle
vorbehalten sind.
2 Sie erteilt Auskünfte bei Fragen zum Inkasso von Unterhaltsfor-
derungen.