852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 4
13
1 Die Jugendhilfestelle bevorschusst Leistungen Dritter gemäss
Art. 18 der Verordnung vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe
bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)8.
2 Die berechtigte Person verfügt nicht über die erforderlichen Mit-
tel gemäss Art. 19 Abs. 2 InkHV, wenn sie Bevorschussung von Unter-
haltsbeiträgen erhält oder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
gemäss § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593
hat.
3 Bei der Bevorschussung trägt die Gemeinde die Barauslagen der
Jugendhilfestelle und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten.
4 Verfahrensentschädigungen stehen der Jugendhilfestelle zu.
Aufgaben der
Jugendhilfe-
stelle
Verwendung
eingehender
Zahlungen
2. Abschnitt: Inkassohilfe
§§ 5-7.14