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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 4

13

1 Die Jugendhilfestelle bevorschusst Leistungen Dritter gemäss

Art. 18 der Verordnung vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe

bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)8.

2 Die berechtigte Person verfügt nicht über die erforderlichen Mit-

tel gemäss Art. 19 Abs. 2 InkHV, wenn sie Bevorschussung von Unter-

haltsbeiträgen erhält oder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

gemäss § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593

hat.

3 Bei der Bevorschussung trägt die Gemeinde die Barauslagen der

Jugendhilfestelle und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten.

4 Verfahrensentschädigungen stehen der Jugendhilfestelle zu.

Aufgaben der

Jugendhilfe-

stelle

Verwendung

eingehender

Zahlungen

2. Abschnitt: Inkassohilfe

§§ 5-7.14

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