Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 38 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38

Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich zu den Unter-

lagen gemäss § 11 die folgenden Unterlagen ein

Nachweis der Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage,

Bezifferung des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags mit Begrün-

dung,

Adresse der mutmasslich unterhaltspflichtigen Person.

Beginn und

Ende des

Anspruchs

← Art. 37 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Art. 39 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →