852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 37 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 37
Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person, die gemäss § 9
auf das Kind entfallen, werden in folgender Reihenfolge verwendet
für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des laufenden Mo-
nats,
für den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des
laufenden Monats,
für die Rückstände der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,
für die nicht bevorschussten Rückstände.
Zusätzliche
Unterlagen und
Auskünfte
C. Überbrückungshilfe