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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 37 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 37

Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person, die gemäss § 9

auf das Kind entfallen, werden in folgender Reihenfolge verwendet

für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des laufenden Mo-

nats,

für den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des

laufenden Monats,

für die Rückstände der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,

für die nicht bevorschussten Rückstände.

Zusätzliche

Unterlagen und

Auskünfte

C. Überbrückungshilfe

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