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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 36 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 36

Der Anspruch auf Bevorschussung entsteht frühestens im

Monat, in dem das Gesuch bei der Jugendhilfestelle eingereicht wird.

Er erlischt

am Tag, an dem die Unterhaltsverpflichtung wegfällt,

am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die

Leistung weggefallen ist.

Verwendung

eingehender

Zahlungen

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