852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 36 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 36
Der Anspruch auf Bevorschussung entsteht frühestens im
Monat, in dem das Gesuch bei der Jugendhilfestelle eingereicht wird.
Er erlischt
am Tag, an dem die Unterhaltsverpflichtung wegfällt,
am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die
Leistung weggefallen ist.
Verwendung
eingehender
Zahlungen