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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 35a : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 35a

12 1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, während der Zahlungen

Bevorschussung keine eigenen Inkassomassnahmen zu ergreifen.

2 Erhält die gesuchstellende Person Zahlungen der unterhaltspflichti-

gen Person, die auf den Unterhalt gemäss § 37 lit. a und c anzurechnen

sind, leitet sie diese an die Jugendhilfestelle weiter.

an die gesuch-

stellende Person

1.10.22-118

9

852.13

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Beginn und

Ende des

Anspruchs

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