852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 35a : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 35a
12 1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, während der Zahlungen
Bevorschussung keine eigenen Inkassomassnahmen zu ergreifen.
2 Erhält die gesuchstellende Person Zahlungen der unterhaltspflichti-
gen Person, die auf den Unterhalt gemäss § 37 lit. a und c anzurechnen
sind, leitet sie diese an die Jugendhilfestelle weiter.
an die gesuch-
stellende Person
1.10.22-118
9
852.13
Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Beginn und
Ende des
Anspruchs