852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 34 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 34
13 1 Unterhaltsbeiträge werden bevorschusst, wenn gestützt auf Voraus-
einen Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV eine laufende Unterhalts- setzungen
verpflichtung besteht.
2 Die Erfüllung von Bedingungen und die Fälligkeit der Unterhalts-
beiträge müssen durch die gesuchstellende Person belegt werden.
a. Allgemein