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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 34 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 34

13 1 Unterhaltsbeiträge werden bevorschusst, wenn gestützt auf Voraus-

einen Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV eine laufende Unterhalts- setzungen

verpflichtung besteht.

2 Die Erfüllung von Bedingungen und die Fälligkeit der Unterhalts-

beiträge müssen durch die gesuchstellende Person belegt werden.

a. Allgemein

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