Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 33 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33

1 Die Jugendhilfestelle stellt Inkassomassnahmen gemäss Einstellung

← Art. 32 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Art. 34 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →