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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 32 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 32

Wechselt die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz Wohnsitz-

innerhalb des Kantons, gewährt ihr die neue Wohngemeinde die finan- änderung

ziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des ersten vollen Monats Kantons

der Wohnsitznahme, wenn

a. innerhalb von drei Monaten seit der Wohnsitznahme bei der zustän-

digen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung der finanziel-

len Leistungen gestellt wird und

b. die Voraussetzungen für die Leistungen weiterhin erfüllt sind.

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