852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 32
Wechselt die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz Wohnsitz-
innerhalb des Kantons, gewährt ihr die neue Wohngemeinde die finan- änderung
ziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des ersten vollen Monats Kantons
der Wohnsitznahme, wenn
a. innerhalb von drei Monaten seit der Wohnsitznahme bei der zustän-
digen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung der finanziel-
len Leistungen gestellt wird und
b. die Voraussetzungen für die Leistungen weiterhin erfüllt sind.