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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 31a : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 31a

12 Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurück-

zufordern, verjährt

a. ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass

die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und

b. spätestens fünf Jahre, nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht

ausgerichtet wurden.

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