852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 31a : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 31a
12 Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurück-
zufordern, verjährt
a. ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass
die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und
b. spätestens fünf Jahre, nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht
ausgerichtet wurden.