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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 30 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 30

13 1 Die Jugendhilfestelle stellt den leistungspflichtigen Gemein-

den vierteljährlich Rechnung für die ausgerichteten Leistungen sowie

die Barauslagen und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten gemäss

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