852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 30
13 1 Die Jugendhilfestelle stellt den leistungspflichtigen Gemein-
den vierteljährlich Rechnung für die ausgerichteten Leistungen sowie
die Barauslagen und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten gemäss