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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 29 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 29

1 Die finanziellen Leistungen werden der gesuchstellenden

Person oder einer von ihr bezeichneten Person oder Stelle monatlich

im Voraus ausbezahlt.

2 Kommen Dritte für den Unterhalt des Kindes auf, kann die Bevor-

schussung oder die Überbrückungshilfe direkt diesen ausbezahlt wer-

den.

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