852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 29 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 29
1 Die finanziellen Leistungen werden der gesuchstellenden
Person oder einer von ihr bezeichneten Person oder Stelle monatlich
im Voraus ausbezahlt.
2 Kommen Dritte für den Unterhalt des Kindes auf, kann die Bevor-
schussung oder die Überbrückungshilfe direkt diesen ausbezahlt wer-
den.