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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 28 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 28

13 1 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständige Behörde

entscheidet über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen sowie die

Genehmigung des Rechenschaftsberichts gemäss § 27 Abs. 1 lit. g und

der Rechnung gemäss § 30 Abs. 1.

2 Die Gemeinde kann eine andere Behörde als zuständig erklären.

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