852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 28 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 28
13 1 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständige Behörde
entscheidet über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen sowie die
Genehmigung des Rechenschaftsberichts gemäss § 27 Abs. 1 lit. g und
der Rechnung gemäss § 30 Abs. 1.
2 Die Gemeinde kann eine andere Behörde als zuständig erklären.