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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 27 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 27

1 Die Jugendhilfestelle erfüllt insbesondere folgende Aufga- Aufgaben der

ben:13

a.10 Sie prüft die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen ge-

mäss §§ 23 und 24 KJHG.

b. Sie ermittelt die Höhe der Leistungen.

с.

Sie stellt den zuständigen Gemeindeorganen Antrag.

d. Sie zahlt die festgelegten Leistungen zulasten der Gemeinde aus.

e.

f.

g.

Sie übernimmt das Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,

der geleisteten Überbrückungshilfen und der Rückforderungen

gemäss § 27 KJHG6.

Sie nimmt Zahlungen für das Gemeinwesen entgegen und leitet

diese weiter.

Sie erstattet der bevorschussenden Gemeinde jährlich einen Rechen-

schaftsbericht über die im Einzelfall ergriffenen Inkassomassnah-

men.

Jugendhilfe-

stelle

1.10.22-118

7

852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Zuständige

Gemeinde-

behörde

Auszahlung

Gemeinde-

abrechnung

und Rechen-

schaftsbericht

Rückerstattungs-

forderungen

a. Unverzins-

lichkeit

b. Verjährungs-

frist für die

Festsetzung

c. Voll-

streckungs-

verjährung

2 Sie fällt die Entscheide im Zusammenhang mit den finanziellen

Leistungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen

sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00544 · zh (Art. 27 Abs. I lit. c AlimV)
Administrative Court Upholds Child Support Recoupment, Notes Delay in Lower Court Processing
Cited as the basis for the justified discontinuation and recovery of advance payments due to the appellant's failure to cooperate.