Art. 27 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 27
1 Die Jugendhilfestelle erfüllt insbesondere folgende Aufga- Aufgaben der
ben:13
a.10 Sie prüft die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen ge-
mäss §§ 23 und 24 KJHG.
b. Sie ermittelt die Höhe der Leistungen.
с.
Sie stellt den zuständigen Gemeindeorganen Antrag.
d. Sie zahlt die festgelegten Leistungen zulasten der Gemeinde aus.
e.
f.
g.
Sie übernimmt das Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,
der geleisteten Überbrückungshilfen und der Rückforderungen
gemäss § 27 KJHG6.
Sie nimmt Zahlungen für das Gemeinwesen entgegen und leitet
diese weiter.
Sie erstattet der bevorschussenden Gemeinde jährlich einen Rechen-
schaftsbericht über die im Einzelfall ergriffenen Inkassomassnah-
men.
Jugendhilfe-
stelle
1.10.22-118
7
852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Zuständige
Gemeinde-
behörde
Auszahlung
Gemeinde-
abrechnung
und Rechen-
schaftsbericht
Rückerstattungs-
forderungen
a. Unverzins-
lichkeit
b. Verjährungs-
frist für die
Festsetzung
c. Voll-
streckungs-
verjährung
2 Sie fällt die Entscheide im Zusammenhang mit den finanziellen
Leistungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen
sind.