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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 26 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 26

1 Die Bildungsdirektion passt die Beträge gemäss §§ 19, 20 Teuerungs-

und 23 alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung an. 10

ausgleich

2 Die Anpassung an die Teuerung erfolgt nach dem Stand des Lan-

desindexes der Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexstand

Ende November des Vorjahres.

3 Die angepassten Beträge werden auf die nächsten Fr. 100 aufge-

rundet.

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