852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 26 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 26
1 Die Bildungsdirektion passt die Beträge gemäss §§ 19, 20 Teuerungs-
und 23 alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung an. 10
ausgleich
2 Die Anpassung an die Teuerung erfolgt nach dem Stand des Lan-
desindexes der Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexstand
Ende November des Vorjahres.
3 Die angepassten Beträge werden auf die nächsten Fr. 100 aufge-
rundet.