852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 25 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 25
1 Das anrechenbare Vermögen entspricht dem Betrag, der Anrechenbares
gemäss kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt, zuzüglich: Vermögen
a. Kapitalabfindungen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung,
b. Verwandtenunterstützungsbeiträge und Schenkungen, soweit sie
den Betrag von Fr. 5000 übersteigen,
c. Erbvorbezüge und Erbschaften.
2 In Abweichung von § 46 StG5 werden nur Hypothekarschulden
der massgebenden Person abgezogen. Sie werden höchstens bis zur
Summe der Beträge gemäss Abs. 1 berücksichtigt.