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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 25 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 25

1 Das anrechenbare Vermögen entspricht dem Betrag, der Anrechenbares

gemäss kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt, zuzüglich: Vermögen

a. Kapitalabfindungen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung,

b. Verwandtenunterstützungsbeiträge und Schenkungen, soweit sie

den Betrag von Fr. 5000 übersteigen,

c. Erbvorbezüge und Erbschaften.

2 In Abweichung von § 46 StG5 werden nur Hypothekarschulden

der massgebenden Person abgezogen. Sie werden höchstens bis zur

Summe der Beträge gemäss Abs. 1 berücksichtigt.

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