Art. 24 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 24
13 1 Von den anrechenbaren Einnahmen werden abgezogen
a. Unterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines
rechtskräftigen Unterhaltstitels für den geschiedenen, gerichtlich
oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. die eingetra-
gene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezahlt,
b. Kinderunterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund
eines Unterhaltstitels gemäss Art. 4 InkHV bezahlt, vorbehältlich
einer Überprüfung gemäss § 34 a,
c. bezahlte Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern
ausserhalb der eigenen Familie.
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Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
852.13
2 Gelten massgebende Personen gemäss der Gesetzgebung des Bun-
des zur AHV/IV als nichterwerbstätig, werden bezahlte Beiträge an
die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung
und die obligatorische Unfallversicherung abgezogen.
3 Bei einem Bezug von Arbeitslosenentschädigung werden die Kos-
ten gemäss § 21 Abs. 1 lit. d abgezogen, soweit die Betreuung für den
Nachweis der Vermittlungsfähigkeit notwendig ist.