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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 24 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 24

13 1 Von den anrechenbaren Einnahmen werden abgezogen

a. Unterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines

rechtskräftigen Unterhaltstitels für den geschiedenen, gerichtlich

oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. die eingetra-

gene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezahlt,

b. Kinderunterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund

eines Unterhaltstitels gemäss Art. 4 InkHV bezahlt, vorbehältlich

einer Überprüfung gemäss § 34 a,

c. bezahlte Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern

ausserhalb der eigenen Familie.

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Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

852.13

2 Gelten massgebende Personen gemäss der Gesetzgebung des Bun-

des zur AHV/IV als nichterwerbstätig, werden bezahlte Beiträge an

die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung

und die obligatorische Unfallversicherung abgezogen.

3 Bei einem Bezug von Arbeitslosenentschädigung werden die Kos-

ten gemäss § 21 Abs. 1 lit. d abgezogen, soweit die Betreuung für den

Nachweis der Vermittlungsfähigkeit notwendig ist.

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