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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 23 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 23

15 1 Als Einnahme angerechnet wird 1/15 des anrechenbaren

Vermögens, soweit das Vermögen die folgenden Beträge überschrei-

tet

a. Fr. 20 200 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätz-

lich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,

b. Fr. 60 400, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18 Abs. 1 eine

Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,

c. Fr. 37 800 in den übrigen Fällen.

2 Der Betrag gemäss Abs. 1 lit. a–c erhöht sich um Fr. 15 100 für jedes

Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2.

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