852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 23 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 23
15 1 Als Einnahme angerechnet wird 1/15 des anrechenbaren
Vermögens, soweit das Vermögen die folgenden Beträge überschrei-
tet
a. Fr. 20 200 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätz-
lich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,
b. Fr. 60 400, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18 Abs. 1 eine
Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,
c. Fr. 37 800 in den übrigen Fällen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 lit. a–c erhöht sich um Fr. 15 100 für jedes
Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2.