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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 22 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 22

1 Als übrige Einnahmen gelten

a. Familienzulagen,

b. Einkünfte aus der AHV/IV, aus Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge und aus sämtlichen Formen der Selbstvorsorge,

einnahmen

b. Übrige

Einnahmen

1.10.22-118

5

852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

c. Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit tre-

ten, abzüglich der einkommensabhängigen Beiträge an die obliga-

torischen Sozialversicherungen,

d. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus beweglichem

Vermögen,

e. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus unbeweglichem

Vermögen, unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss § 30 Abs. 2–5

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)5 und der geleisteten Hypo-

thekarzinsen,

f. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, deren Bevorschussung weder

beantragt noch zugesprochen wurde,

g. Zahlungen an Rückstände von familienrechtlichen Unterhaltsbei-

trägen,

h. weitere nach kantonalem Recht steuerbare Einkünfte, mit Aus-

nahme von Kapitalabfindungen.

2 Kinder- und Waisenrenten sind anrechenbar, wenn sich der Un-

terhaltsbeitrag der anspruchsberechtigten Person nicht bereits nach

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