Art. 22 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 22
1 Als übrige Einnahmen gelten
a. Familienzulagen,
b. Einkünfte aus der AHV/IV, aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und aus sämtlichen Formen der Selbstvorsorge,
einnahmen
b. Übrige
Einnahmen
1.10.22-118
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852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
c. Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit tre-
ten, abzüglich der einkommensabhängigen Beiträge an die obliga-
torischen Sozialversicherungen,
d. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus beweglichem
Vermögen,
e. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus unbeweglichem
Vermögen, unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss § 30 Abs. 2–5
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)5 und der geleisteten Hypo-
thekarzinsen,
f. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, deren Bevorschussung weder
beantragt noch zugesprochen wurde,
g. Zahlungen an Rückstände von familienrechtlichen Unterhaltsbei-
trägen,
h. weitere nach kantonalem Recht steuerbare Einkünfte, mit Aus-
nahme von Kapitalabfindungen.
2 Kinder- und Waisenrenten sind anrechenbar, wenn sich der Un-
terhaltsbeitrag der anspruchsberechtigten Person nicht bereits nach