Art. 21 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 21
1 Als Erwerbseinnahmen der massgebenden Personen gelten Anrechenbare
sämtliche nach kantonalem Recht steuerbaren Einkünfte aus unselbst- Einnahmen
ständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, abzüglich folgender a. Erwerbs-
Beträge
a. Familienzulagen,
b. Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Er-
werbsersatzordnung und die obligatorischen Unfallversicherungen
sowie die ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge,
c. gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähige Berufskosten und
geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten,
d. Kosten für die Betreuung von weniger als 15 Jahre alten Kindern
durch Drittpersonen gemäss kantonalem Steuerrecht.
2 Bei unregelmässigen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbs-
tätigkeit ist das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate
massgebend. Ist das Einkommen seit weniger als zwölf Monaten unregel-
mässig, wird es gestützt auf die vorliegenden Angaben ermittelt.13
3 Soweit die Abzüge die Einkünfte übersteigen, werden sie nicht
berücksichtigt.
4 Die Erwerbseinnahmen werden zu zwei Dritteln angerechnet.10