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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 21 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 21

1 Als Erwerbseinnahmen der massgebenden Personen gelten Anrechenbare

sämtliche nach kantonalem Recht steuerbaren Einkünfte aus unselbst- Einnahmen

ständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, abzüglich folgender a. Erwerbs-

Beträge

a. Familienzulagen,

b. Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Er-

werbsersatzordnung und die obligatorischen Unfallversicherungen

sowie die ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge,

c. gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähige Berufskosten und

geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten,

d. Kosten für die Betreuung von weniger als 15 Jahre alten Kindern

durch Drittpersonen gemäss kantonalem Steuerrecht.

2 Bei unregelmässigen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbs-

tätigkeit ist das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate

massgebend. Ist das Einkommen seit weniger als zwölf Monaten unregel-

mässig, wird es gestützt auf die vorliegenden Angaben ermittelt.13

3 Soweit die Abzüge die Einkünfte übersteigen, werden sie nicht

berücksichtigt.

4 Die Erwerbseinnahmen werden zu zwei Dritteln angerechnet.10

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