852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 20 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 20
15 1 Die anerkannten Lebenskosten betragen
a. Fr. 57700 pro Jahr, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18
Abs. 1 eine Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,
b. Fr. 25 200 pro Jahr in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne
zusätzlich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,
c. Fr. 41 800 pro Jahr in den übrigen Fällen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich für jedes Kind um
a. Fr. 12500 pro Jahr für das erste und zweite Kind oder Enkelkind
gemäss § 18 Abs. 2,
b. Fr. 9200 pro Jahr für das dritte und vierte Kind oder Enkelkind
gemäss § 18 Abs. 2,
c. Fr. 5900 pro Jahr für weitere Kinder oder Enkelkinder gemäss § 18
Abs. 2.