Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 20 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20

15 1 Die anerkannten Lebenskosten betragen

a. Fr. 57700 pro Jahr, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18

Abs. 1 eine Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,

b. Fr. 25 200 pro Jahr in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne

zusätzlich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,

c. Fr. 41 800 pro Jahr in den übrigen Fällen.

2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich für jedes Kind um

a. Fr. 12500 pro Jahr für das erste und zweite Kind oder Enkelkind

gemäss § 18 Abs. 2,

b. Fr. 9200 pro Jahr für das dritte und vierte Kind oder Enkelkind

gemäss § 18 Abs. 2,

c. Fr. 5900 pro Jahr für weitere Kinder oder Enkelkinder gemäss § 18

Abs. 2.

← Art. 19a Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Art. 20a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →