Art. 2 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 2
13 1 Die gesuchstellende Person erteilt die nötigen Auskünfte.
2 Sie reicht die für die Abklärung des Gesuchs nötigen Unterlagen
ein. Fehlende Unterlagen reicht sie innert der von der Jugendhilfestelle
angesetzten Frist nach. Bei Säumnis wird das Gesuch abgewiesen.
3 Bei einer Überprüfung des Anspruchs gemäss § 15 reicht die ge-
suchstellende Person die dafür nötigen Unterlagen innert der von der
Jugendhilfestelle angesetzten Frist ein. Bei Säumnis werden die Leis-
tungen rückwirkend eingestellt
a. auf den Zeitpunkt, ab dem sie bei der letzten ordentlichen Überprü-
fung zugesprochen wurden,
b. falls noch keine ordentliche Überprüfung stattgefunden hat, auf den
Zeitpunkt, ab dem sie erstmals zugesprochen wurden.
Pflichten der
gesuchstellen-
den Person
a. Auskünfte
und Unterlagen