Art. 18 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 18
13 1 Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, der an-
rechenbaren Einnahmen und der anerkannten Lebenskosten sind mass-
gebend
a. das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist,
b. die volljährige Person gemäss § 23 Abs. 1 KJHG, die mit keinem
Elternteil im gleichen Haushalt lebt,
c. in den übrigen Fällen der Elternteil, der nicht zu Unterhaltsleistun-
gen verpflichtet ist.
2 Massgebend sind zusätzlich folgende Personen, wenn sie mit einer
Person gemäss Abs.1 im gleichen Haushalt leben
a. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss Abs. 1 bis zum Ein-
tritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung ge-
mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden,
b. Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner der Personen
gemäss Abs. 1 lit. b und c,
c. Personen, mit denen eine Person gemäss Abs. 1 ein gemeinsames
Kind hat, ab dessen Geburt,
d. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss lit. b und c bis zum
Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung
gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden.