Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 18 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18

13 1 Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, der an-

rechenbaren Einnahmen und der anerkannten Lebenskosten sind mass-

gebend

a. das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist,

b. die volljährige Person gemäss § 23 Abs. 1 KJHG, die mit keinem

Elternteil im gleichen Haushalt lebt,

c. in den übrigen Fällen der Elternteil, der nicht zu Unterhaltsleistun-

gen verpflichtet ist.

2 Massgebend sind zusätzlich folgende Personen, wenn sie mit einer

Person gemäss Abs.1 im gleichen Haushalt leben

a. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss Abs. 1 bis zum Ein-

tritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung ge-

mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden,

b. Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner der Personen

gemäss Abs. 1 lit. b und c,

c. Personen, mit denen eine Person gemäss Abs. 1 ein gemeinsames

Kind hat, ab dessen Geburt,

d. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss lit. b und c bis zum

Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung

gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden.

← Art. 17 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Art. 19 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →