Art. 16 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 16
1 Für die erstmalige Ermittlung des Anspruchs und dessen d. Massgebende
ordentliche Überprüfung sind das anrechenbare Vermögen und die Verhältnisse
anrechenbaren Einnahmen im jeweiligen Zeitpunkt massgebend.
2 Bei einer ausserordentlichen Überprüfung werden die Leistungen
wie folgt angepasst:13
a. bei einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens
10%, ab dem Zeitpunkt dieser Erhöhung,
b. bei einer Verminderung der anrechenbaren Einnahmen um min-
destens 10% auf Antrag, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung,
c. bei einer Änderung anderer für die Bemessung der Leistungen mass-
gebender Faktoren, insbesondere bei einer Änderung der familiä-
ren Verhältnisse oder einem Vermögensanfall, ab dem Zeitpunkt
der Änderung.
1.10.22-118
3
Sonderfälle
852.13
Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)