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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 16 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 16

1 Für die erstmalige Ermittlung des Anspruchs und dessen d. Massgebende

ordentliche Überprüfung sind das anrechenbare Vermögen und die Verhältnisse

anrechenbaren Einnahmen im jeweiligen Zeitpunkt massgebend.

2 Bei einer ausserordentlichen Überprüfung werden die Leistungen

wie folgt angepasst:13

a. bei einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens

10%, ab dem Zeitpunkt dieser Erhöhung,

b. bei einer Verminderung der anrechenbaren Einnahmen um min-

destens 10% auf Antrag, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung,

c. bei einer Änderung anderer für die Bemessung der Leistungen mass-

gebender Faktoren, insbesondere bei einer Änderung der familiä-

ren Verhältnisse oder einem Vermögensanfall, ab dem Zeitpunkt

der Änderung.

1.10.22-118

3

Sonderfälle

852.13

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2017.00750 · zh (Art. 16 AlimV)
Appeal Regarding Denial of Advance Maintenance Payments Based on Real Estate Assets
This provision was implicitly considered as part of the rules governing alimentary advance payments, related to the main issue.