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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 15 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 15

13 1 Die Jugendhilfestelle nimmt jährlich mindestens eine or- c. Überprüfung

dentliche Überprüfung des Anspruchs vor.

2 Bei Veränderungen der Verhältnisse und bei Verdacht auf unkor-

rekte Angaben nimmt sie eine ausserordentliche Überprüfung vor.

3 Während der ausserordentlichen Überprüfung kann sie die Aus-

zahlung der finanziellen Leistungen ganz oder teilweise sistieren.

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