852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 15 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 15
13 1 Die Jugendhilfestelle nimmt jährlich mindestens eine or- c. Überprüfung
dentliche Überprüfung des Anspruchs vor.
2 Bei Veränderungen der Verhältnisse und bei Verdacht auf unkor-
rekte Angaben nimmt sie eine ausserordentliche Überprüfung vor.
3 Während der ausserordentlichen Überprüfung kann sie die Aus-
zahlung der finanziellen Leistungen ganz oder teilweise sistieren.