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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 14 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 14

Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwi-b. Höhe

schen den anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der

anrechenbaren Einnahmen.

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