852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 14
Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwi-b. Höhe
schen den anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der
anrechenbaren Einnahmen.