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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 13 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 13

10 Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht, wenn

Anspruch

a. der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen der massgeben- a. Grundsatz

den Personen kleiner ist als die Vermögensgrenze gemäss § 19 und

b. die anerkannten Lebenskosten gemäss § 20 höher sind als der

Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen der massgebenden

Personen gemäss §§ 21–24.

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