852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 13
10 Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht, wenn
Anspruch
a. der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen der massgeben- a. Grundsatz
den Personen kleiner ist als die Vermögensgrenze gemäss § 19 und
b. die anerkannten Lebenskosten gemäss § 20 höher sind als der
Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen der massgebenden
Personen gemäss §§ 21–24.