852.13
OAMAlimV
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Art. 12
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr zustehende Geltend-
Einkommensansprüche geltend zu machen.
machung von
Einkommens-
2 Kommt sie dieser Pflicht innert der von der Jugendhilfestelle ange- ansprüchen
setzten Frist nicht nach, wird auf ihr Gesuch nicht eingetreten, oder die
finanziellen Leistungen werden eingestellt.