Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 12 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12

1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr zustehende Geltend-

Einkommensansprüche geltend zu machen.

machung von

Einkommens-

2 Kommt sie dieser Pflicht innert der von der Jugendhilfestelle ange- ansprüchen

setzten Frist nicht nach, wird auf ihr Gesuch nicht eingetreten, oder die

finanziellen Leistungen werden eingestellt.

← Art. 10 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Art. 13 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →