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852.13 OAMAlimV CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

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Art. 1

Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe der Jugendhilfe- Gegenstand

stellen und die finanziellen Leistungen der Gemeinden gemäss §§ 16

und 21-27 KJHG.

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Art. 1a →

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