Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) (OAM)
Inhaltsübersicht (44)
Gesetzestext (44 Artikel)
Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe der Jugendhilfe- Gegenstand
stellen und die finanziellen Leistungen der Gemeinden gemäss §§ 16
und 21-27 KJHG.
12 Zur Gesuchstellung ist berechtigt
a. bei Unterhaltsbeiträgen für ein minderjähriges Kind der nicht ver-
pflichtete Elternteil, wenn die Unterhaltspflicht gemäss Art. 289
Abs. 1 ZGB7 durch Leistung an diesen zu erfüllen ist,
b. in den übrigen Fällen die unterhaltsberechtigte Person.
Gesuchstellende
Person
13 1 Die gesuchstellende Person erteilt die nötigen Auskünfte.
2 Sie reicht die für die Abklärung des Gesuchs nötigen Unterlagen
ein. Fehlende Unterlagen reicht sie innert der von der Jugendhilfestelle
angesetzten Frist nach. Bei Säumnis wird das Gesuch abgewiesen.
3 Bei einer Überprüfung des Anspruchs gemäss § 15 reicht die ge-
suchstellende Person die dafür nötigen Unterlagen innert der von der
Jugendhilfestelle angesetzten Frist ein. Bei Säumnis werden die Leis-
tungen rückwirkend eingestellt
a. auf den Zeitpunkt, ab dem sie bei der letzten ordentlichen Überprü-
fung zugesprochen wurden,
b. falls noch keine ordentliche Überprüfung stattgefunden hat, auf den
Zeitpunkt, ab dem sie erstmals zugesprochen wurden.
Pflichten der
gesuchstellen-
den Person
a. Auskünfte
und Unterlagen
Die gesuchstellende Person teilt der Jugendhilfestelle Verän- b. Ver-
derungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich änderungen
mit.
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1
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Kosten
13
1 Die Jugendhilfestelle bevorschusst Leistungen Dritter gemäss
Art. 18 der Verordnung vom 6. Dezember 2019 über die Inkassohilfe
bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)8.
2 Die berechtigte Person verfügt nicht über die erforderlichen Mit-
tel gemäss Art. 19 Abs. 2 InkHV, wenn sie Bevorschussung von Unter-
haltsbeiträgen erhält oder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
gemäss § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593
hat.
3 Bei der Bevorschussung trägt die Gemeinde die Barauslagen der
Jugendhilfestelle und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten.
4 Verfahrensentschädigungen stehen der Jugendhilfestelle zu.
Aufgaben der
Jugendhilfe-
stelle
Verwendung
eingehender
Zahlungen
2. Abschnitt: Inkassohilfe
§§ 5-7.14
13 1 Die Jugendhilfestelle fällt alle Entscheide im Zusammen-
hang mit der Inkassohilfe, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle
vorbehalten sind.
2 Sie erteilt Auskünfte bei Fragen zum Inkasso von Unterhaltsfor-
derungen.
1 Wird Inkassohilfe zugunsten mehrerer Personen geleistet,
werden die Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person im Verhältnis
der Unterhaltsforderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen auf-
geteilt.13
2 Zahlungen, die gestützt auf ein Betreibungsverfahren eingehen,
werden nach Abzug der Betreibungskosten im Verhältnis der betriebe-
nen Forderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.
Gesuch
a. Form
b. Unterlagen
3. Abschnitt: Finanzielle Leistungen
A. Gemeinsame Bestimmungen
Gesuche um finanzielle Leistungen sind schriftlich zu stellen.
1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr zustehende Geltend-
Einkommensansprüche geltend zu machen.
machung von
Einkommens-
2 Kommt sie dieser Pflicht innert der von der Jugendhilfestelle ange- ansprüchen
setzten Frist nicht nach, wird auf ihr Gesuch nicht eingetreten, oder die
finanziellen Leistungen werden eingestellt.
10 Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht, wenn
Anspruch
a. der Gesamtbetrag der anrechenbaren Vermögen der massgeben- a. Grundsatz
den Personen kleiner ist als die Vermögensgrenze gemäss § 19 und
b. die anerkannten Lebenskosten gemäss § 20 höher sind als der
Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen der massgebenden
Personen gemäss §§ 21–24.
Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwi-b. Höhe
schen den anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der
anrechenbaren Einnahmen.
13 1 Die Jugendhilfestelle nimmt jährlich mindestens eine or- c. Überprüfung
dentliche Überprüfung des Anspruchs vor.
2 Bei Veränderungen der Verhältnisse und bei Verdacht auf unkor-
rekte Angaben nimmt sie eine ausserordentliche Überprüfung vor.
3 Während der ausserordentlichen Überprüfung kann sie die Aus-
zahlung der finanziellen Leistungen ganz oder teilweise sistieren.
1 Für die erstmalige Ermittlung des Anspruchs und dessen d. Massgebende
ordentliche Überprüfung sind das anrechenbare Vermögen und die Verhältnisse
anrechenbaren Einnahmen im jeweiligen Zeitpunkt massgebend.
2 Bei einer ausserordentlichen Überprüfung werden die Leistungen
wie folgt angepasst:13
a. bei einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens
10%, ab dem Zeitpunkt dieser Erhöhung,
b. bei einer Verminderung der anrechenbaren Einnahmen um min-
destens 10% auf Antrag, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung,
c. bei einer Änderung anderer für die Bemessung der Leistungen mass-
gebender Faktoren, insbesondere bei einer Änderung der familiä-
ren Verhältnisse oder einem Vermögensanfall, ab dem Zeitpunkt
der Änderung.
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Sonderfälle
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Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Von der Ermittlung des Anspruchs gemäss §§ 13–25 kann
ausnahmsweise abgewichen werden, insbesondere
a. bei einem ausserordentlich hohen Vermögensverzehr,
b. bei ausserordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten,
c. aufgrund von Ausbildungskosten,
d. bei illiquiden Vermögenswerten.
Massgebende
Personen
Vermögens-
grenzen
13 1 Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, der an-
rechenbaren Einnahmen und der anerkannten Lebenskosten sind mass-
gebend
a. das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist,
b. die volljährige Person gemäss § 23 Abs. 1 KJHG, die mit keinem
Elternteil im gleichen Haushalt lebt,
c. in den übrigen Fällen der Elternteil, der nicht zu Unterhaltsleistun-
gen verpflichtet ist.
2 Massgebend sind zusätzlich folgende Personen, wenn sie mit einer
Person gemäss Abs.1 im gleichen Haushalt leben
a. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss Abs. 1 bis zum Ein-
tritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung ge-
mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden,
b. Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner der Personen
gemäss Abs. 1 lit. b und c,
c. Personen, mit denen eine Person gemäss Abs. 1 ein gemeinsames
Kind hat, ab dessen Geburt,
d. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss lit. b und c bis zum
Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung
gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB befinden.
15 1 Die Vermögensgrenze beträgt
a. Fr. 120 800, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18 Abs. 1 eine
Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,
b. Fr. 40 300 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätz-
lich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,
c. Fr. 75 500 in den übrigen Fällen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich um Fr. 30 200 für jedes Kind
und Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2.
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Anerkannte
Lebenskosten
15 1 Die anerkannten Lebenskosten betragen
a. Fr. 57700 pro Jahr, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18
Abs. 1 eine Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,
b. Fr. 25 200 pro Jahr in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne
zusätzlich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,
c. Fr. 41 800 pro Jahr in den übrigen Fällen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 erhöht sich für jedes Kind um
a. Fr. 12500 pro Jahr für das erste und zweite Kind oder Enkelkind
gemäss § 18 Abs. 2,
b. Fr. 9200 pro Jahr für das dritte und vierte Kind oder Enkelkind
gemäss § 18 Abs. 2,
c. Fr. 5900 pro Jahr für weitere Kinder oder Enkelkinder gemäss § 18
Abs. 2.
1 Als Erwerbseinnahmen der massgebenden Personen gelten Anrechenbare
sämtliche nach kantonalem Recht steuerbaren Einkünfte aus unselbst- Einnahmen
ständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, abzüglich folgender a. Erwerbs-
Beträge
a. Familienzulagen,
b. Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Er-
werbsersatzordnung und die obligatorischen Unfallversicherungen
sowie die ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge,
c. gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähige Berufskosten und
geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten,
d. Kosten für die Betreuung von weniger als 15 Jahre alten Kindern
durch Drittpersonen gemäss kantonalem Steuerrecht.
2 Bei unregelmässigen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbs-
tätigkeit ist das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate
massgebend. Ist das Einkommen seit weniger als zwölf Monaten unregel-
mässig, wird es gestützt auf die vorliegenden Angaben ermittelt.13
3 Soweit die Abzüge die Einkünfte übersteigen, werden sie nicht
berücksichtigt.
4 Die Erwerbseinnahmen werden zu zwei Dritteln angerechnet.10
1 Als übrige Einnahmen gelten
a. Familienzulagen,
b. Einkünfte aus der AHV/IV, aus Einrichtungen der beruflichen
Vorsorge und aus sämtlichen Formen der Selbstvorsorge,
einnahmen
b. Übrige
Einnahmen
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c. Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbstätigkeit tre-
ten, abzüglich der einkommensabhängigen Beiträge an die obliga-
torischen Sozialversicherungen,
d. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus beweglichem
Vermögen,
e. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus unbeweglichem
Vermögen, unter Berücksichtigung der Abzüge gemäss § 30 Abs. 2–5
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)5 und der geleisteten Hypo-
thekarzinsen,
f. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, deren Bevorschussung weder
beantragt noch zugesprochen wurde,
g. Zahlungen an Rückstände von familienrechtlichen Unterhaltsbei-
trägen,
h. weitere nach kantonalem Recht steuerbare Einkünfte, mit Aus-
nahme von Kapitalabfindungen.
2 Kinder- und Waisenrenten sind anrechenbar, wenn sich der Un-
terhaltsbeitrag der anspruchsberechtigten Person nicht bereits nach
15 1 Als Einnahme angerechnet wird 1/15 des anrechenbaren
Vermögens, soweit das Vermögen die folgenden Beträge überschrei-
tet
a. Fr. 20 200 in den Fällen gemäss § 18 Abs. 1 lit. a und b ohne zusätz-
lich massgebende Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c,
b. Fr. 60 400, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss § 18 Abs. 1 eine
Person gemäss § 18 Abs. 2 lit. b oder c massgebend ist,
c. Fr. 37 800 in den übrigen Fällen.
2 Der Betrag gemäss Abs. 1 lit. a–c erhöht sich um Fr. 15 100 für jedes
Kind oder Enkelkind gemäss § 18 Abs. 2.
13 1 Von den anrechenbaren Einnahmen werden abgezogen
a. Unterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines
rechtskräftigen Unterhaltstitels für den geschiedenen, gerichtlich
oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. die eingetra-
gene Partnerin oder den eingetragenen Partner bezahlt,
b. Kinderunterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund
eines Unterhaltstitels gemäss Art. 4 InkHV bezahlt, vorbehältlich
einer Überprüfung gemäss § 34 a,
c. bezahlte Elternbeiträge an die Kosten der Platzierung von Kindern
ausserhalb der eigenen Familie.
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Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
852.13
2 Gelten massgebende Personen gemäss der Gesetzgebung des Bun-
des zur AHV/IV als nichterwerbstätig, werden bezahlte Beiträge an
die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung
und die obligatorische Unfallversicherung abgezogen.
3 Bei einem Bezug von Arbeitslosenentschädigung werden die Kos-
ten gemäss § 21 Abs. 1 lit. d abgezogen, soweit die Betreuung für den
Nachweis der Vermittlungsfähigkeit notwendig ist.
1 Das anrechenbare Vermögen entspricht dem Betrag, der Anrechenbares
gemäss kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt, zuzüglich: Vermögen
a. Kapitalabfindungen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung,
b. Verwandtenunterstützungsbeiträge und Schenkungen, soweit sie
den Betrag von Fr. 5000 übersteigen,
c. Erbvorbezüge und Erbschaften.
2 In Abweichung von § 46 StG5 werden nur Hypothekarschulden
der massgebenden Person abgezogen. Sie werden höchstens bis zur
Summe der Beträge gemäss Abs. 1 berücksichtigt.
1 Die Bildungsdirektion passt die Beträge gemäss §§ 19, 20 Teuerungs-
und 23 alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung an. 10
ausgleich
2 Die Anpassung an die Teuerung erfolgt nach dem Stand des Lan-
desindexes der Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexstand
Ende November des Vorjahres.
3 Die angepassten Beträge werden auf die nächsten Fr. 100 aufge-
rundet.
1 Die Jugendhilfestelle erfüllt insbesondere folgende Aufga- Aufgaben der
ben:13
a.10 Sie prüft die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen ge-
mäss §§ 23 und 24 KJHG.
b. Sie ermittelt die Höhe der Leistungen.
с.
Sie stellt den zuständigen Gemeindeorganen Antrag.
d. Sie zahlt die festgelegten Leistungen zulasten der Gemeinde aus.
e.
f.
g.
Sie übernimmt das Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,
der geleisteten Überbrückungshilfen und der Rückforderungen
gemäss § 27 KJHG6.
Sie nimmt Zahlungen für das Gemeinwesen entgegen und leitet
diese weiter.
Sie erstattet der bevorschussenden Gemeinde jährlich einen Rechen-
schaftsbericht über die im Einzelfall ergriffenen Inkassomassnah-
men.
Jugendhilfe-
stelle
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Zuständige
Gemeinde-
behörde
Auszahlung
Gemeinde-
abrechnung
und Rechen-
schaftsbericht
Rückerstattungs-
forderungen
a. Unverzins-
lichkeit
b. Verjährungs-
frist für die
Festsetzung
c. Voll-
streckungs-
verjährung
2 Sie fällt die Entscheide im Zusammenhang mit den finanziellen
Leistungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen
sind.
13 1 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständige Behörde
entscheidet über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen sowie die
Genehmigung des Rechenschaftsberichts gemäss § 27 Abs. 1 lit. g und
der Rechnung gemäss § 30 Abs. 1.
2 Die Gemeinde kann eine andere Behörde als zuständig erklären.
1 Die finanziellen Leistungen werden der gesuchstellenden
Person oder einer von ihr bezeichneten Person oder Stelle monatlich
im Voraus ausbezahlt.
2 Kommen Dritte für den Unterhalt des Kindes auf, kann die Bevor-
schussung oder die Überbrückungshilfe direkt diesen ausbezahlt wer-
den.
13 1 Die Jugendhilfestelle stellt den leistungspflichtigen Gemein-
den vierteljährlich Rechnung für die ausgerichteten Leistungen sowie
die Barauslagen und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten gemäss
13 Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.
12 Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurück-
zufordern, verjährt
a. ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass
die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und
b. spätestens fünf Jahre, nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht
ausgerichtet wurden.
12 Rückforderungen unrechtmässig bezogener Leistungen
verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungs-
entscheids.
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Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
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Wechselt die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz Wohnsitz-
innerhalb des Kantons, gewährt ihr die neue Wohngemeinde die finan- änderung
ziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des ersten vollen Monats Kantons
der Wohnsitznahme, wenn
a. innerhalb von drei Monaten seit der Wohnsitznahme bei der zustän-
digen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung der finanziel-
len Leistungen gestellt wird und
b. die Voraussetzungen für die Leistungen weiterhin erfüllt sind.
1 Die Jugendhilfestelle stellt Inkassomassnahmen gemäss Einstellung
13 1 Unterhaltsbeiträge werden bevorschusst, wenn gestützt auf Voraus-
einen Unterhaltstitel gemäss Art. 4 InkHV eine laufende Unterhalts- setzungen
verpflichtung besteht.
2 Die Erfüllung von Bedingungen und die Fälligkeit der Unterhalts-
beiträge müssen durch die gesuchstellende Person belegt werden.
a. Allgemein
12 1 Bei Unterhaltsverträgen gemäss Art. 4 Bst. c InkHVb. Unterhalts-
sowie Vergleichen, Klageanerkennungen und Urteilen betreffend Un- beiträge
terhaltsbeiträge für volljährige Kinder kann die Leistungsfähigkeit der
unterhaltsverpflichteten Personen überprüft werden.
2 Entspricht die Leistungsfähigkeit nicht den festgesetzten oder ver-
einbarten Unterhaltsbeiträgen oder ist ihre Überprüfung nur mit über-
mässigem Aufwand möglich, kann die Leistung verweigert werden.
für volljährige
Kinder
13 Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich die Unterlagen Zusätzliche
gemäss Art. 9 Abs.1 InkHV ein.
Unterlagen
und Auskünfte
12 1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, während der Zahlungen
Bevorschussung keine eigenen Inkassomassnahmen zu ergreifen.
2 Erhält die gesuchstellende Person Zahlungen der unterhaltspflichti-
gen Person, die auf den Unterhalt gemäss § 37 lit. a und c anzurechnen
sind, leitet sie diese an die Jugendhilfestelle weiter.
an die gesuch-
stellende Person
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Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
Beginn und
Ende des
Anspruchs
Der Anspruch auf Bevorschussung entsteht frühestens im
Monat, in dem das Gesuch bei der Jugendhilfestelle eingereicht wird.
Er erlischt
am Tag, an dem die Unterhaltsverpflichtung wegfällt,
am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die
Leistung weggefallen ist.
Verwendung
eingehender
Zahlungen
Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person, die gemäss § 9
auf das Kind entfallen, werden in folgender Reihenfolge verwendet
für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des laufenden Mo-
nats,
für den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des
laufenden Monats,
für die Rückstände der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,
für die nicht bevorschussten Rückstände.
Zusätzliche
Unterlagen und
Auskünfte
C. Überbrückungshilfe
Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich zu den Unter-
lagen gemäss § 11 die folgenden Unterlagen ein
Nachweis der Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage,
Bezifferung des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags mit Begrün-
dung,
Adresse der mutmasslich unterhaltspflichtigen Person.
Beginn und
Ende des
Anspruchs
Der Anspruch auf Überbrückungshilfe entsteht frühestens
im Monat, in dem
das Gesuch um Überbrückungshilfe eingereicht wird und
eine Unterhaltsklage rechtshängig ist.
Er erlischt
am Tag, an dem ein vollstreckbarer Unterhaltstitel gemäss Art. 4
Bst. a oder b InkHV vorliegt,
am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die
Ausrichtung wegfällt.
§§ 40-43.11
10
Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
852.13
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Januar 2014 (OS 69, 30)
Bei Gesuchen um Kleinkinderbetreuungsbeiträge, die vor dem
1. Januar 2014 gestellt wurden, beurteilt sich der Anspruch für die Zeit
bis 30. September 2014 nach der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fas-
sung dieser Verordnung.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. März 2016 (OS 71, 111)
Gesuche werden nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der
Anspruch vor dem 1. April 2016 entstanden ist und bis zum 30. April
2016 geltend gemacht wurde. Beiträge werden längstens bis zum 30. Sep-
tember 2016 ausgerichtet.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2021
(OS 76, 657)
1 Für Verfahren betreffend Inkassohilfe und finanzielle Leistungen,
die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, gilt ab dem Inkraft-
treten der Änderung das neue Recht.
2 Die Verjährungsfrist gemäss § 31 b gilt für alle Forderungen, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch nicht verjährt sind.
1 OS 67, 644; Begründung siehe ABI 2012-11-30.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2013.
3 LS 175.2.
4 LS 211.1.
5 LS 631.1.
6 LS 852.1.
7 SR 210.
8 SR 211.214.32.
9 SR 311.0.
1.10.22-118
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852.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
10 Fassung gemäss RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 111; ABI 2016-03-18). In Kraft
seit 1. April 2016.
11 Aufgehoben durch RRB vom 9. März 2016 (OS 71, 111; ABI 2016-03-18). In
Kraft seit 1. April 2016.
12 Eingefügt durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 657; ABI 2021-10-22). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
13 Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 657; AB1 2021-10-22). In
Kraft seit 1. Januar 2022.
14 Aufgehoben durch RRB vom 6. Oktober 2021 (OS 76, 657; ABI 2021-10-22).
In Kraft seit 1. Januar 2022.
15 Fassung gemäss Vfg. der Bildungsdirektion vom 23. März 2022 (OS 77, 247;
ABI 2022-04-01). In Kraft seit 1. Oktober 2022.
12
Abs. 3 ZGB vermindert.13
3 11
lagen zur Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen und des anrechen-
baren Vermögens der massgebenden Personen gemäss §§ 21–25 ein.
2
Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)
852.13
2 Die Jugendhilfestelle kann von der gesuchstellenden Person jeder-
zeit weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung
ihrer Aufgabe benötigt.