852.12
SPMVOMPSPOMPP
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)
Art. 8
12 1 Die Behandlung und Förderung umfasst im Vorschulbereich
jährlich höchstens
a. 115 Stunden heilpädagogische Früherziehung,
b. 75 Stunden Logopädie.
2 Die Behandlung und Förderung umfasst im Nachschulbereich pro
Massnahmenart jährlich höchstens 75 Stunden.
3 Pro Jahr können höchstens vier logopädische Verlaufskontrollen
gemäss § 16 durchgeführt werden.