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852.12 SPMVOMPSPOMPP CH-ZH

Art. 8 : Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor und Nachschulbereich (SPMV)

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Art. 8

12 1 Die Behandlung und Förderung umfasst im Vorschulbereich

jährlich höchstens

a. 115 Stunden heilpädagogische Früherziehung,

b. 75 Stunden Logopädie.

2 Die Behandlung und Förderung umfasst im Nachschulbereich pro

Massnahmenart jährlich höchstens 75 Stunden.

3 Pro Jahr können höchstens vier logopädische Verlaufskontrollen

gemäss § 16 durchgeführt werden.

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